Praxis für Ganzheitliche Zahnmedizin
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Ärztliche Verantwortung und der Hippokratische Eid

Um die Vertrauenswürdigkeit und moralische Einstellung des Arztes sowie die Redlichkeit und Fachlichkeit seines Handelns zu verbürgen, wurde bereits in der antiken Medizin der sogenannte Hippokratische Eid (4. Jahrhundert vor Christus) formuliert. In ihm kam die ethische Grundhaltung des Arztes als sittliche Selbstverpflichtung zum Ausdruck.
Das letzte Mal 2017 überarbeitet wurde er um den Hinweis auf die Autonomie des Patienten ergänzt und enthält nun sogar Kritik am herrschenden Gesundheitssystem.

Bei schwerer Krankheit, großen körperlichen Schmerzen oder leibseelischen Leiden sind die Patienten besonders auf medizinisches Personal angewiesen und von ihnen abhängig. Als Patient ist man hier auf die Kompetenz der beteiligten Professionen, auf die Bewährtheit der medizinischen Erkenntnisse sowie auf den sachgerechten Einsatz der Mittel und Maßnahmen angewiesen.

 

Der Hippokratische Eid stelte das Wohl des Patienten, die Schadensvermeidung und den Lebensschutz als Orientierungspunkte ins Zentrum. Aber auch die ärztliche Schweigepflicht, Redlichkeit und die Achtung der eigenen medizinischen Kompetenzen, Vermeidung von Unrecht, das Nicht-Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen etwa durch sexuelle Übergriffe sowie Kollegialität und die Übernahme einer ärztlichen Verantwortung für die Lebensführung waren dessen Gegenstand.

Im Zentrum des Eids stand die Vertrauenswürdigkeit des Arztes: „Lauter und redlich werde ich bewahren mein Leben und meine Kunst“.

 

Der Sache nach findet der Hippokratische Eid bis heute im Genfer Gelöbnis als ärztlichem Berufseid seine Fortsetzung. 1948 vom Weltärztebund als Reaktion auf die Verbrechen von Ärzten im Nationalsozialismus verabschiedet und danach mehrfach redigiert, ist das Genfer Gelöbnis seit 1950 elementarer Bestandteil der ärztlichen Musterberufsordnung (MBO) in Deutschland. Es ist somit für jede Ärztin und jeden Arzt verpflichtend, ohne dass dieses Gelöbnis ausdrücklich gesprochen werden müsste. Vielmehr gilt es mit Anerkennung der Musterberufsordnung stillschweigend als akzeptiert und ist somit standesrechtlich bindend.

 

Im Oktober 2017 wurde in Chicago eine Neufassung des Genfer Gelöbnisses beschlossen. Sie bildet das ab, was sich in den Jahren zuvor im ärztlichen Ethos und in der medizinischen Ethik längst etabliert hat und unter dem Stichwort „Patientenautonomie“ gefasst wird.

 

In der bisherigen Fassung ging es um folgende Leitmarken, auf die sich die Ärzte freiwillig selbst verpflichteten, um ihr „Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen“ (Genfer Gelöbnis 2006), nämlich: die Schweigepflicht, die Gesundheit des Patienten, den Respekt vor menschlichem Leben, eine Berufsausübung nach bestem Gewissen und mit Würde, Kollegialität, die Vermeidung von Diskriminierung sowie die Ablehnung der Verwendung medizinischer Kenntnisse, wenn sie Menschenrechte oder bürgerliche Freiheiten verletzen. Sie besteht darin, „das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten zu erhalten und zu fördern; die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen; die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren; berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern“.

 

In der MBO manifestiert sich also ein berufliches Ethos, das nicht nur ein fachgerechtes medizinisches Handeln im Sinn einer gleichsam äußerlichen Professionalität sicherstellen möchte. Vielmehr geht es um die Ausbildung einer Grundhaltung und Einstellung, also eines Ethos, das Ärztinnen und Ärzte sich aneignen und zum Richtmaß ihres Handelns machen sollen. Von ihnen soll man demnach nicht nur fachliche Kompetenz, sondern auch persönliche Integrität erwarten dürfen.

 

Zentral und zum ersten Mal überhaupt wird im Genfer Gelöbnis der Grundsatz der Patientenautonomie ausdrücklich formuliert und anerkannt. So heißt es nun: „Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren“. Dies ist nun in § 7.1 und § 8 der Musterberufsordnung klar verankert.

In der Neufassung gilt die Ausrichtung ärztlicher Fürsorge explizit nicht mehr nur der Gesundheit, sondern in ganzheitlicher Perspektive dem Wohlbefinden und damit der selbst erlebten Lebensqualität der Patientinnen und Patienten.

 

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